Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 235 Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung
RV [18]
Zu § 235:
Abs. 1 bestimmt, dass der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft unverzüglich nach der Bekanntgabe des SE-Betriebsrates zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen hat. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, so kann jedes Mitglied des SE-Betriebsrates die Einladung vornehmen. Durch dieses subsidiäre Einberufungsrecht der Arbeitnehmervertreter sollen Verzögerungen bei der Konstituierung des SE-Betriebsrates verhindert und daraus allenfalls folgende Verfahren vermieden werden. Weiters normiert Abs. 1, dass die Mitglieder des SE-Betriebsrates aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen haben.
Abs. 2 bestimmt den Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung seinen Stellvertreter zu Vertretungsorganen des SE-Betriebsrates sowohl nach außen hin als auch gegenüber der Europäischen Gesellschaft. Der SE-Betriebsrat kann in seiner Geschäftsordnung allerdings auch eine andere Vertretungsregelung treffen. Schließlich kann der SE-Betriebsrat in Einzelfällen beschließen, andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen zu beauf...