Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 233 Zusammensetzung
RV [17]
Zu § 233:
Abs. 1 regelt die Zusammensetzung des SE-Betriebsrates kraft Gesetzes entsprechend der die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums regelnden Bestimmung, wobei allerdings an die Stelle der in den beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer jene Arbeitnehmer treten, die in der Europäischen Gesellschaft, ihren Tochtergesellschaftenund Betrieben beschäftigt sind (vergleiche dazu im Übrigen die Erläuterungen zu § 216 Abs. 1 sowie zu § 215 Abs. 3 bis 5).
Abs. 2 trifft für den Fall von Änderungen der Struktur oder der Arbeitnehmerzahl der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe eine § 216 Abs. 5 entsprechende Regelung (siehe die diesbezüglichen Erläuterungen). Im Fall von Strukturänderungen im Sinne des § 228 Abs. 2 (siehe die diesbezüglichen Erläuterungen) hat der SE-Betriebsrat – in seiner neuen Zusammensetzung – unverzüglich zu beschließen, ob mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft eine Vereinbarung gemäß den § 230 oder 231 ausgehandelt werden soll (vergleiche die Erläuterungen zu § 243 Abs. 1 Z 2).