Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 231 Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
RV [17]
Zu § 231:
Diese Bestimmung regelt den Abschluss einer Vereinbarung über die Schaffung von Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer. Auch in dieser Bestimmung wird ein Katalog der jedenfalls zu regelnden Punkte aufgestellt. Dieser umfasst die Identität der von der Vereinbarung erfassten Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe, die Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten, die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter, die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmervertreter das Recht haben, zu einem Meinungsaustausch über die ihnen übermittelten Informationen zusammenzutreten, die ihnen zur Verfügung zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel, sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende ...