Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 230 Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft
RV [16]
Zu § 230:
Abs. 1 der vorgeschlagenen Regelung behandelt den Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft, indem sie die in der Vereinbarung jedenfalls zu regelnden Punkte aufzählt. Dieser Katalog soll dem besonderen Verhandlungsgremium und dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften – unter Wahrung ihrer Gestaltungsfreiheit – eine Orientierungshilfe beim Abschluss der Vereinbarung bieten. Die konkrete Ausgestaltung der angeführten Punkte ist den Abschlusspartnern freigestellt. Ebenso ist es ihrer Autonomie überlassen, darüber hinaus gehende Regelungen zu treffen. Wenn die Vereinbarung einen oder mehrere der in der gegenständlichen Regelung angeführten Punkte nicht enthält, liegt entweder eine Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vor oder es gelten insoweit die Bestimmungen über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes.
Der Katalog der angeführten Regelungsgegenstände umfasst die Identität der von der Vereinbarung erfassten Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe, ...