Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 228 Strukturänderungen
RV [14]
Zu § 228:
Abs. 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass nach einem Beschluss des besonderen Verhandlungsgremiums auf Nichteröffnung bzw. Abbruch der Verhandlungen die Frist von zwei Jahren für die Aufnahme von Neuverhandlungen (§ 227 Abs. 3) nicht gilt, wenn wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft stattfinden, die die Interessen der Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betreffen. Der Antrag auf neuerliche Einberufung eines besonderen Verhandlungsgremiums kann von mindestens 10 % der Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern gestellt werden oder bei Bestehen eines SE-Betriebsrates kraft Gesetzes von diesem gestellt werden. Abgesehen davon, hat auch das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft das Recht, neuerlich eine schriftliche Aufforderung zur Errichtung eines besonderen Verhandlungsgremiums an die Arbeitnehmervertreter oder an die Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben (vergleiche die Erläuterungen zu § 227 Abs. 3) bzw. an den SE-Betriebsrat zu richten.
Abs. 2 zählt die Fälle wesentlicher Ände...