Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 227 Beschluss über die Beendigung der Verhandlungen
RV [14]
Zu § 227:
Die vorgeschlagene Reglung entspricht Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2001/86/EG und räumt dem besonderen Verhandlungsgremium das Recht ein, mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, keine Verhandlungen mit dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen (Abs. 1). Durch diesen Beschluss wird die Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums beendet (siehe die Erläuterungen zu § 222).
Einen Beschluss auf Nichteröffnung bzw. Abbruch der Verhandlungen kann das besondere Verhandlungsgremium allerdings dann nicht treffen, wenn die Europäische Gesellschaft im Wege der Umwandlung gegründet werden soll und in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen (Abs. 2).
Wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss auf Nichteröffnung bzw. Abbruch der Verhandlungen fasst, kann ein schriftlicher Antrag auf neuerliche Einberufung eines besonderen Verhandlungsgremiums frühestens nach Ablauf von zwei Jahren, und zwar von mindestens 10 %...