Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 226 Dauer der Verhandlungen
RV [14]
Zu § 226:
Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2001/86/EG und begrenzt die Dauer der Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung über die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder über die Schaffung eines anderen Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer mit sechs Monaten, wobei diese Frist mit der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums zu laufen beginnt (Abs. 1). Diese grundsätzlich höchst zulässige Verhandlungsdauer kann allerdings durch einen gemeinsamen Beschluss des besonderen Verhandlungsgremiums mit dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften bis zur Dauer eines Jahres ab dem Tag der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums verlängert werden (Abs. 2).
I. Inhalt und Regelungszweck
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Durch die Begrenzung der Verhandlungsdauer soll verhindert werden, dass die Gründung der SE allzu lange verzögert wird. Führen die Verhandlungen innerhalb der sechs Monate zu keinem Ergebnis, so tritt ex lege die Auffangregelung der § 232 ff ArbVG in Kraft. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn das besondere Verhandlungsgremium explizit gem § 227 ArbVG einen Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhan...