Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 225 Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums
RV [13]
Zu § 225:
Abs. 1 legt die Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums fest. Diese Aufgaben bestehen darin, mit dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften eine schriftliche Vereinbarung über die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder über die Schaffung eines anderen Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer abzuschließen, wobei diese beiden Alternativen als gleichwertig anzusehen sind.
Abs. 2 enthält in Entsprechung von Art. 3 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2001/86/EG die Verpflichtung des zuständigen Organs der beteiligten Gesellschaften, das besondere Verhandlungsgremium unmittelbar nach dessen Konstituierung über das Vorhaben der Gründung einer Europäischen Gesellschaft und das geplante Verfahren bis zu deren Eintragung zu informieren. Diese Verpflichtung korrespondiert mit der Verpflichtung des zuständigen Organs der beteiligten Gesellschaften, bereits der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums Informationen über die geplante Gründung der Europäischen Gesellschaft und den Verlauf des Verfahrens bis zu deren Eintragung anzuschließen (vergleiche die Erläuterungen ...