Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 224 Kostentragung
RV [13]
Zu § 224:
Diese Bestimmung entspricht Art 3 Abs. 7 der Richtlinie 2001/86/EG und regelt die Verpflichtung des zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgans der beteiligten Gesellschaften zur Kostentragung gegenüber dem besonderen Verhandlungsgremium.
Abs. 1 verpflichtet das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften, dem besonderen Verhandlungsgremium Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; diese Verpflichtung ist auf die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben notwendigen Erfordernisse und auf das der Größe der Europäischen Gesellschaft und den Bedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums angemessene Ausmaß beschränkt. Das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften kann seiner Verpflichtung daher auch dadurch nachkommen, dass es bereits bestehende, der innerbetrieblichen Interessenvertretung zur Verfügung gestellte Einrichtungen (z. B. Sitzungszimmer) auch dem besonderen Verhandlungsgremium zur Verfügung stellt, sofern nur die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung aller Belegschaftsorgane gewährleistet ist.
In Abs. 2 wird – ebenfalls unter der Einschränkung auf die Erforderlichkeit zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung – die Verpf...