Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 223 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
RV [13]
Zu § 223:
Diese Bestimmung regelt Beginn und Ende der Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium.
Abs. 1 bestimmt den Beginn der Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses, Abs. 2 zählt die Gründe fürdas Erlöschen der Mitgliedschaft auf. Diese Gründe sind die Beendigung der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums (Z 1), der Rücktritt des Mitgliedes (Z 2), die Abberufung durch das entsendende Organ der Arbeitnehmerschaft, wobei diese jedenfalls zu erfolgen hat, wenn die Mitgliedschaft beim inländischen Belegschaftsorgan bzw. die Tätigkeit bei der freiwilligen Berufsvereinigung endet (Z 3), das Ausscheiden des Betriebes oder Unternehmens, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Gesellschaft beteiligten Gesellschaft oder der betroffenen Tochtergesellschaft (Z 4) sowie die gerichtliche Ungültigerklärung des Entsendungsbeschlusses (Z 5).
Abs. 3 beinhaltet die Verpflichtung, nach Maßgabe der § 217 und 218 neue Mitglieder an Stelle der gemäß Abs. 2 Z 2 bis 5 ausscheidenden Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.