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Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Hügel - Europäische Aktiengesellschaft

§ 222 Tätigkeitsdauer

Sieglinde Gahleitner

RV [12]

Zu § 222:

Diese Bestimmung regelt Beginn und Ende der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums; eine fixe Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiumsfestzulegen, ist im Hinblick auf seine Aufgabenstellung (siehe die Erläuterungen zu § 225) nicht sinnvoll.

Abs. 1 bestimmt als Beginn der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums den Tag seiner Konstituierung. Dieser ist zugleich auch der Tag, an dem die Frist zum Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft zu laufen beginnt (vergleiche die Erläuterungen zu § 226 Abs. 1).

In Abs. 2 werden die Gründe für das Ende der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums aufgezählt. Nach dieser Bestimmung endet die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums, wenn dieses beschließt, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen (Z 1, siehe die Erläuterungen zu § 227), wenn das Gericht seine Errichtung für ungültig erklärt (Z 2), mit dem Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, sofern in dieser nichts anderes bestimmt ist (Z 3, siehe die Erläuterungen zu den §...

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