Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 221 Beschlussfassung
RV [12]
Zu § 221:
Abs. 1 legt nach den Vorgaben von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/EG das für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Beschlusses des besonderen Verhandlungsgremiums erforderliche Präsenz- und Konsensquorum fest. Dieses besteht in der einfachen Mehrheit der Stimmen, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Arbeitnehmer vertritt.
Die Abs. 2 bis 4 sehen in Entsprechung von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/EG vor, dass das besondere Verhandlungsgremium den Abschluss einer Vereinbarung beschließen kann, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zur Folge hat. Für einen solchen Beschluss gilt allerdings ein erhöhtes Präsenz- und Konsensquorum; das besondere Verhandlungsgremium kann diesen Beschluss nämlich nur mit mindestens zwei Drittel seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, fassen. In Abhängigkeit von der Form der geplanten Gründung der Europäischen Gesellschaft ist eine solche Mehrheit jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Gründung
durch Verschmelzung auf mindestens 25 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der bet...