Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 220 Sitzungen
I. Inhalt und Regelungszweck
1
Das besondere Verhandlungsgremium besteht aus Arbeitnehmervertretern der unterschiedlichsten Unternehmen und Konzerne aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten. Die Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Mitbestimmung in den einzelnen Mitgliedstaaten sind ausgesprochen divergierend, sodass es unumgänglich ist, dass das besondere Verhandlungsgremium als gemeinsames Arbeitnehmerorgan vor der Verhandlung mit den zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften eine gemeinsame Position der Arbeitnehmerseite erarbeitet. Dementsprechend regelt § 220 ArbVG das Recht zu vorbereitenden Sitzungen. Gerade auch im Hinblick auf unterschiedliche Mitwirkungsrechte in den einzelnen Mitgliedstaaten wird das Treffen einer gemeinsamen Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE ein inhaltlich anspruchsvolles Projekt sein, das durchaus die Beiziehung von Sachverständigen erforderlich machen kann, was auch durch Art 3 Abs 5 der RL 2001/86/EG bereits anerkannt wird.
II. Vorbereitende Sitzung
2
Die Abstimmung der gemeinsamen Position des besonderen Verhandlungsgremiums für die Verhandlung mit den jeweils zuständigen Leitungs- oder Ve...