Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 219 Konstituierung
RV [11]
Zu § 219:
Abs. 1 regelt die Verpflichtung des zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgans der beteiligten Gesellschaften, unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen.
Abgesehen von dieser Verpflichtung, hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften bereits mit der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums auf den Termin der konstituierenden Sitzung hinzuweisen (§ 215 Abs. 3). Diese doppelte Verpflichtung ist mit der Wichtigkeit des Termins der konstituierenden Sitzung zu begründen; mit diesem Termin beginnt nämlich der Lauf der Verhandlungsfrist (vergleiche § 226 Abs. 1).
Abs. 2 sieht vor, dass die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen haben. Außerdem hat sich das besondere Verhandlungsgremium eine Geschäftsordnung zu geben.
Abs. 3 beinhaltet die Verpflichtung des besonderen Verhandlungsgremiums, das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften unverzüglic...