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Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Kalss/Hügel - Europäische Aktiengesellschaft

§ 218

Sieglinde Gahleitner

RV [11]

Zu § 218:

Die vorgeschlagene Bestimmung regelt, welches Organ der Arbeitnehmerschaft jeweils zur Entsendung der österreichischen Vertreter in das besondere Verhandlungsgremium zuständig ist.

In Betrieben ist dies der Betriebsausschuss, wenn ein solcher nicht besteht der Betriebsrat (Abs. 1). Wenn mehrere Betriebsausschüsse (Betriebsräte) bestehen, die nicht zum selben Unternehmen gehören, obliegt diese Aufgabe einer Versammlung der in den Betrieben bestellten Betriebsausschüsse (Betriebsräte), die vom Vorsitzenden des Betriebsausschusses (Betriebsrates) des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten inländischen Betriebes einzuberufen ist.

In Unternehmen obliegt die Entsendung dem Zentralbetriebsrat, falls ein solcher nicht errichtet ist, dem Betriebsausschuss (Betriebsrat). Wenn mehrere Zentralbetriebsräte bestehen, obliegt diese Aufgabe einer Versammlung der Zentralbetriebsräte. Diese Versammlung ist vom Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten inländischen Unternehmens einzuberufen. Wenn neben einem oder mehreren Zentralbetriebsräten noch mindestens ein inkeinem Zentralbetriebsrat vertretener Betriebs...

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