Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 216 Zusammensetzung
RV [9]
Zu § 216:
Diese, die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums betreffende Regelung setzt in ihren Abs. 1 bis 4 Art. 3 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2001/86/EG um. In Abs. 5 wird eine Regelung betreffend die Neuzusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums im Fall von Änderungen der Struktur oder der Arbeitnehmerzahl der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe getroffen.
Nach Abs. 1 ist für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10 % der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden. Demnach ist aus jedem Mitgliedstaat, in dem sich eine beteiligte Gesellschaft, eine betroffene Tochtergesellschaft oder ein betroffener Betrieb befindet, jedenfalls ein Vertreter zu entsenden. Neben diesem geographischen Kriterium ist aber auch eine Gewichtung nach der Zahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer vorgesehen. Dies in der W...