Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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2. Hauptstück Besonderes Verhandlungsgremium
RV [8]
Zu § 215:
Die vorgeschlagene Bestimmung sieht entsprechend den Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/86/EG die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums vor, wobei die Initiative zu dessen Errichtung von den Leitungs- und Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften auszugehen hat.
Die Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums soll daher auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften erfolgen, die – je nach dem anzuwendenden Recht – an die Arbeitnehmervertreter oder an die Arbeitnehmer in den beteiligten Gesellschaften sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu richten ist. Dies entspricht der auch sonst für das Verhandlungsverfahren vorgesehenen Schriftform.
Abs. 2 sieht vor, dass die Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums unmittelbar nach der Offenlegung des Verschmelzungsplanes bzw. des Gründungsplanes für eine Holdinggesellschaft bzw. der Vereinbarung eines Planes zur Gründung einer Tochtergesellschaft bzw. zur Umwandlung in eine Europäische Gesellschaft zu erfolgen hat; diese Formulier...