Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 213 Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
RV [8]
Zu § 213:
Diese Bestimmung enthält die grundsätzliche Festlegung der Pflichten der jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften im Zusammenhang mit der Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie der Errichtung eines SE-Betriebsrates oder der Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer.
Diese Verpflichtung beinhaltet unter anderem den Auftrag an die zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften, die notwendigen Informationen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums an die Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmer in den beteiligten Gesellschaften (vergleiche im Einzelnen § 215 Abs. 3) zu übermitteln sowie die ihr bekannt gegebenen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen (§ 219 Abs. 1).
I. Inhalt und Regelungszweck
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Die Verpflichtung zur Schaffung der notwendigen Voraussetzungen und zur Bereitstellung der erforderlichen Mittel für den SE-Betriebsrat trifft nicht nur das zuständige Organ der SE selbst, sondern alle Leitungs...