Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 212 Beteiligung der Arbeitnehmer
RV [8]
Zu § 212:
Die in den Abs. 1 bis 4 enthaltenen Definitionen der Beteiligung, Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer folgen den Vorgaben von Art. 2 lit. h, i, j und k der Richtlinie 2001/86/EG.
Zur Definition der Mitbestimmung in Abs. 4 ist festzuhalten, dass diese alle in der Richtlinie 2001/86/EG angeführte – auch dem österreichischen Recht fremde – Formen der Mitbestimmung anzuführen hat. Dies deshalb, da durch Beschluss des besonderen Verhandlungsgremiums auch fremde Formen der Mitbestimmung für Europäische Gesellschaften mit Sitz in Österreich eingeführt werden können.
In Österreich gibt es neben dem Grundsatz der Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat (§ 110) in den Ausgliederungsgesetzen eine Reihe von Sonderbestimmungen für privatisierte Unternehmen.
I. Inhalt und Regelungszweck
1
§ 212 ArbVG definiert die wesentlichen Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer im Rahmen der SE, nämlich Beteiligung an allen Verfahren, Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung. Der im sonstigen Sprachgebrauch häufig als Überbegriff für alle Mitwirkungsrechte der Belegschaft verwendete Begriff der „Mitbestimmung“ ist im Zusammenhang mit dem SE-Betriebsrat immer nur...