Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 210 Begriffsbestimmungen
RV [7]
Zu § 210:
Abs. 1 der vorgeschlagenen Bestimmung enthält in Umsetzung von Art. 2 lit. b der Richtlinie 2001/86/EG die Definition der beteiligten Gesellschaften und zählt entsprechend Art. 2 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 die Gesellschaften auf, die – je nach dem Verfahren, nach dem eine Europäische Gesellschaft gegründet wird – als beteiligte Gesellschaften anzusehen sind. Beteiligte Gesellschaften sind im Falle der Gründung
im Wege der Verschmelzung die zu verschmelzenden Unternehmen;
einer Holdinggesellschaft die diese gründenden Unternehmen;
einer Tochtergesellschaft die diese gründenden Unternehmen;
im Wege der Umwandlung das umzuwandelnde Unternehmen.
Die Abs. 2 bis 4 enthalten entsprechend Art. 2 lit. c und d der Richtlinie 2001/86/EG die Definitionen der Tochtergesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaft und des betroffenen Betriebes.
Die Definition der Begriffe „beteiligte Gesellschaft“, „betroffene Tochtergesellschaft“ und „betroffener Betrieb“ hat weitreichende Konsequenzen. So sind für die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums (§ 216) und des SE-Betriebsrates (§ 233) die beteiligten Gesellschaften sowie die betr...