Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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Artikel I. Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
RV [6]
§ 40 Abs. 4c:
Die Aufnahme des besonderen Verhandlungsgremiums und des SE-Betriebsrates in die Liste der Organe der Arbeitnehmerschaft dient der Klarstellung. Die Schaffung eines anderen Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer soll als gleichwertige Möglichkeit neben der Errichtung des SE-Betriebsrates eingeführt werden. Dieses Verfahren wird daher ebenfalls in die Liste des § 40 aufgenommen, obwohl ihm selbst keine Organqualität zukommt. Es ist aber zu erwarten, dass die Parteien, die eine Vereinbarung über die Schaffung eines solchen Verfahrens abschließen, auch regeln, welche Organe auf Seite der Arbeitnehmer im Rahmen dieses Verfahrens tätig werden sollen.
Anders als bei Umsetzung der EBR-Richtlinie in § 40 Abs. 4b wird die Formulierung „… oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer…“ vorgeschlagen, um klarzustellen, dass sich auch an die Einsetzung eines SE-Betriebsrates dessen Befugnisse in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer knüpfen.
Klargestellt wird auch, dass diese Organe nur in Unternehmen und Konzernen zu errichten sind, die die im VI. Teil aufgestellten Voraussetzungen (vergleiche § 208) erfüllen.
Aus der Definition ...