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AR aktuell 5, Oktober 2006, Seite 1

Editorial

Leo Chini

In den Aufsichtsratssitzungen im 4. Quartal stehen in manchen Aufsichtsräten auslaufende Aufsichtsratsmandate zur Diskussion. Es erfolgen Weiterbestellungen und/oder Neubestellungen. In diesem Zusammenhang soll an die im Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 vorgenommenen Änderungen, die für die Bestellung von Aufsichtsräten im Jahre 2006 von Bedeutung sind, hingewiesen werden. Für Aufsichtsratsmitglieder, die nach dem bestellt oder entsandt werden, gilt die Neuformulierung des § 86 AktG. Im § 86 AktG wird sowohl die Größe des Aufsichtsrates (drei natürliche Personen, höchstens jedoch 20) geregelt. Außerdem wird die Mitgliedschaft auf 10 Aufsichtsratsmandate in der Kapitalgesellschaft beschränkt, wobei der Vorsitzende doppelt auf diese Höchstzahl angerechnet wird. § 92 Abs. 4a AktG ist anzuwenden, sobald ein Aufsichtsratsmitglied gewählt wird. Im § 92 Abs. 4a ist die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses geregelt, der im Jahre 2006 auch den allfälligen Konzernabschluss zu prüfen hat. In börsenotierten Gesellschaften muss dem Prüfungsausschuss zumindest ein Finanzexperte angehören.

Auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht von Geschäftsjahren, die nach dem beginnen, sind § 93 Abs. 1, § 96 Abs. 3, § 125...

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