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Maßnahmen zur Stärkung des Vertrauens in die österreichische Wirtschaft: Begutachtungsentwurf
Das Bundesministerium für Justiz hat nun im Jänner 2005 das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 – GesRÄG 2005 - zur Begutachtung ausgesandt. Dabei haben sich gegenüber unserer Darstellung im letzten „Aufsichtsrat Aktuell“ folgende Änderungen ergeben:
Mitglied des Aufsichtsrates kann nicht sein, wer bereits in 10 Kapitalgesellschaften Aufsichtsratmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender oder als Aufsichtsratmitglied einer Gesellschaft, deren Aktien börsennotiert sind, doppelt und die Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrats einer börsennotierten Gesellschaft 3-fach auf diese Höchstzahl anzurechnen ist.
Mitglied des Aufsichtsrates kann nicht sein, wer gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört, es sei denn, eine der Gesellschaften ist an der anderen zumindest mit dem zehnten Teil des Nennkapitals im Sinne des § 228 Abs. 1 HGB beteiligt.
Auf die Höchstzahlen sind bis zu 10 Sitze in Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines mit der Gesellschaft konzernmäßi...