Stiftungshandbuch 2013
2. Aufl. 2013
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S. 31120 Organe einer liechtensteinischen Stiftung
20.1 Allgemeines
20/1
Allgemein versteht man unter Stiftungsorganisation die Zuweisung der verschiedenen Aufgaben an dafür funktional vorgesehene Organisationseinheiten innerhalb einer Stiftung. Das Stiftungsrecht in Liechtenstein kennt nur wenige zwingende Vorgaben zur Organisationsstruktur, welche nachstehend erläutert werden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens gilt auch in organisatorischer Hinsicht das Primat des Stifterwillens. Dem Stifter steht es beispielsweise frei, eine privatnützige Stiftung nur mit einem Handlungsorgan auszustatten oder eine mehrgliedrige Organisation vorzusehen.
20.2 Stiftungsrat
20/2
Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese. Er ist unter Beachtung der Bestimmungen in den Stiftungsdokumenten für die Erfüllung des Stiftungszwecks verantwortlich. Die Pflicht des Stiftungsrats, für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen, ist seine zentrale Verantwortung und als allgemeine Pflicht den in Art 552 §§ 25 und 26 PGR genannten Pflichten zur Vermögensverwaltung und Rechnungslegung vorangestellt.
20/3
Der Stiftungsrat hat sich aus mindestens zwei Mitgliedern zusammenzusetzen. Anders als in Österreich können...