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Verfahren: Amtswegigkeit befreit nicht von Mitwirkungspflicht
Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit den Revisionswerber nicht von seiner Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es nicht an, im Verwaltungsverfahren untätig zu bleiben, um sodann im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu behaupten, die belangte Behörde hätte Verfahrensvorschriften verletzt (vgl zB , mwN). – (§ 115 Abs 1 BAO), (Abweisung)
( Ro 2016/13/0031)