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SWK 33, 20. November 2018, Seite 1476

Verfahren: Amtswegigkeit befreit nicht von Mitwirkungspflicht

Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit den Revisionswerber nicht von seiner Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es nicht an, im Verwaltungsverfahren untätig zu bleiben, um sodann im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu behaupten, die belangte Behörde hätte Verfahrensvorschriften verletzt (vgl zB , mwN). – (§ 115 Abs 1 BAO), (Abweisung)

( Ro 2016/13/0031)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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