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SWK 33, 20. November 2018, Seite 1453

Umsatzsteuergutschriften erhöhen bei Ausüben der Regelbesteuerungsoption die Betriebseinnahmen

Gestaltungspotenzial hinsichtlich des Veranlagungszeitraums

Patrick Leyrer und Kristin Resenig

Gemäß § 22 UStG sind pauschalierte Land- und Forstwirte von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit. Gleichzeitig steht ihnen aber auch der Vorsteuerabzug nicht zu. Optiert der Land- und Forstwirt unter Beibehaltung der ertragsteuerlichen Pauschalierung zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung, war bisher unklar, ob Umsatzsteuergutschriften als Betriebseinnahmen anzusetzen sind.

1. Ausgangslage

Landwirte können aus ertragsteuerlicher Sicht bei einem Einheitswert von über 75.000 Euro, aber unter der Buchführungsgrenze (Einheitswert bis 150.000 Euro, Umsatz bis 550.000 Euro), den Gewinn ua mittels Teilpauschalierung iSd §§ 9 ff LuF-PauschVO 2015 ermitteln. Die Gewinnermittlung durch Teilpauschalierung ist eine vereinfachte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs 3 EStG). Betriebsausgaben sind, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, mit einem Durchschnittssatz von 70 % der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Die Teilpauschalierung unterscheidet sich von der Vollpauschalierung im Wesentlichen dahingehend, dass für die Gewinnermittlung auf der Einnahmenseite nicht der Einheitswert, sondern die tatsächlichen Betriebseinnahmen inklusive Umsatzsteuer für die Bemessungsgrundlage maßg...

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