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ASoK 2, Februar 2023, Seite 38

Die Anwendbarkeit österreichischen Rechts für Arbeitnehmer mit ständigem Arbeitsort in Österreich, deren Arbeitgeber keinen Sitz in Österreich haben

Eine Analyse sowohl zu § 3 Abs 2 LSD-BG als auch zu § 2 Abs 3 LSD-BG

Christoph Wiesinger

Die im Folgenden behandelte Gruppe von Arbeitnehmern ist zahlenmäßig gering, es gibt sie allerdings. Sie unterliegen anderen Bestimmungen als entsandte Arbeitnehmer, doch mit § 3 Abs 2 LSD-BG gibt es auch eine Sondernorm, die sie von Arbeitnehmern eines Arbeitgebers mit Sitz im Inland unterscheidet. Die Bestimmung wirft aber spätestens seit der Neuregelung des § 2 Abs 3 LSD-BG Fragen auf.

1. Kollisionsrechtliche Grundlagen

Nach Art 8 Abs 1 der Rom I-VO ist die Rechtswahl für Arbeitsverträge zwar dem Grunde nach zulässig, doch darf das nach Art 8 Abs 2 der Rom I-VO zwingend anwendbare Recht dadurch nicht beseitigt werden. Das führt dazu, dass Arbeitsverträge – jedenfalls in Bezug auf ius cogens – dem Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts unterliegen. Nachdem dies der einzige Anknüpfungspunkt der Rom I-VO ist, führt dies dazu, dass jeder Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich allen österreichischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterliegt, soweit diese sowohl auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar als auch zwingender Natur sind. Ob der Arbeitgeber einen Sitz in Österreich hat, spielt daher auf den ersten Blick keine Rolle.

Auf diese Arbeitsverhältnisse sind auch nicht die Bestimmungen der Entsende-Richtli...

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