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SWK 33, 20. November 2018, Seite 1450

Aufwendungen für „Essen auf Rädern“

Einkommens- und Vermögensverhältnisse als Maßstab laut VwGH

Entscheidung: Ra 2017/13/0040.

Norm: § 34 EStG 1988.

(B. R.) – Streitpunkt des Revisionsfalls ist die Berücksichtigung von Aufwendungen der 1923 geborenen, behinderten Revisionswerberin (Bezug von Pflegegeld; Pflegestufe 2) für „Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt berücksichtigte diese abzüglich einer Haushaltsersparnis als behinderungsbedingte Mehraufwendungen iSd § 34 Abs 6 EStG 1988 geltend gemachten Aufwendungen nicht.

Das BFG gab den Beschwerden insoweit keine Folge. Strittig sei, ob die Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ außergewöhnlich sind und als solche daher nach Abzug einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden können. Kosten für die eigene Verpflegung seien typische Kosten der Lebensführung, weshalb es dem behinderungsbedingten zwangsläufigen Aufwand für „Essen auf Rädern“ an der Außergewöhnlichkeit mangle. Hierzu verwies das BFG auf das VwGH-Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0009, wonach es keineswegs außergewöhnlich sei, Mahlzeiten außerhalb des Hauses in Gaststätten einzunehmen. Ebenso würden auch dann, wenn die in einem Gasthaus zubereiteten Speisen nicht im Gasthaus, sondern zu Hause konsumiert worden seien, keine behinderung...

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