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Zur Bestellung eines Stiftungskurators
1. Mit Ableben des Stifters entsteht eine Privatstiftung von Todes wegen als Vorstiftung.
2. Die Vorstiftung ist rechtsfähig und parteifähig.
3. Die Vertretung des Stiftungsvorstands umfasst auch hinsichtlich der Vorstiftung die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung sowie gewöhnliche und außergewöhnliche Handlungen.
4. Auch wenn ein (erster) Stiftungsvorstand schon eingesetzt wurde, kann ein Stiftungskurator zum Zwecke der Überwachung der Tätigkeit des (ersten) Stiftungsvorstands und des Hinwirkens auf ein baldiges Entstehen der Privatstiftung bestellt werden.
5. Einem emeritierten Rechtsanwalt kommt auch als organschaftlichem Vertreter der Vorstiftung das Privileg des § 28 Abs 1 ZPO zugute.
(OLG Graz 4 R 74/15g)
Mit in Form eines Notariatsaktes beurkundetem Kodizill vom errichtete D. letztwillig die „G.-Privatstiftung“ mit dem Sitz in B. Sie widmete der Stiftung das gesamte „Gut S.“ und 70.000 €, die der Privatstiftung aus ihrem sonstigen Nachlass in barem Geld oder in Form von mündelsicheren Wertpapieren zu übergeben sind. In der Stiftungserklärung berief die Stifterin drei Personen zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands, darunter einen e...