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GesRZ 1, Februar 2016, Seite 68

Zur deliktischen Haftung einer AG

Susanne Kalss und Martin Oppitz

§§ 1294 ff, 1301 und 1311 ABGB

§§ 48a und 48d BörseG

§ 12 StGB

§ 7 VStG

1. Die den Emittenten eines Finanzinstruments gem § 48d Abs 1 BörseG treffende Ad-hoc-Publizitätspflicht ist ein Schutzgesetz.

2. Wurde von einer einer juristischen Person zurechenbaren Person vorsätzlich eine Handlung gesetzt, die eine Beteiligung an der Verbreitung einer unrichtigen oder irreführenden Ad-hoc-Meldung des Emittenten darstellt, dann haftet die juristische Person nach § 1301 ABGB für diese Schutzgesetzverletzung den dadurch geschädigten Anlegern.

(OLG Wien 5 R 103/14z; HG Wien 56 Cg 50/13s)

Die Beklagte hatte als Emissionsbank mit der M. Ltd, nunmehr A. Ltd (in der Folge: A.), einer Gesellschaft mit Sitz auf der Kanalinsel Jersey, einen Platzierungs- und Market-Maker-Vertrag (im Folgenden: PMMA) abgeschlossen. Nach diesem war sie berechtigt, mit Geldern der A. von dieser ausgegebene Zertifikate zurückzukaufen, um die Liquidität zu sichern und die Volatilität zu dämpfen. Zugleich war sie verpflichtet, sämtliche bei den Kapitalerhöhungen nicht platzierte Zertifikate zu zeichnen. Diese Übernahmeverpflichtung überband sie an die S. Weiters war sie verpflichtet, iZm der Platzierung der Kapitalerhöhungen die Börsegesetze einzuhalten un...

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