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Was bedeutet die Abschaffung des „Pflegeregresses“ für zivilgerichtliche Verfahren?
Eine gangbare Lösung für die Praxis
Die Abschaffung des sogenannten „Pflegeregresses“ wurde im Plenum des NR in das beschlossene Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) aufgenommen, die Materialien (Begründung des Abänderungsantrags) zeigen kein vertieftes Problembewusstsein. Als Verfassungsbestimmung entzieht sich die Regelung der üblichen Kontrolle am Sachlichkeitsgebot. Dieser Beitrag soll eine möglichst sinnvolle und möglichst keine Brüche mit den allgemeinen Regeln der Zivilverfahrensgesetze erzeugende Praxislösung bieten.
1. Inhalt der Regelung
Als Verfassungsbestimmung formuliert der neue § 330a ASVG, dass
der Zugriff auf das Vermögen von
in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen
–Personen,
–deren Angehörigen,
–deren Erben und Erbinnen und
–deren Geschenknehmerinnen und Geschenknehmern
im Rahmen der Sozialhilfe
zur Abdeckung der Pflegekosten
unzulässig ist.
Die Begründung beschränkt sich auf die Überlegung, dass die in Landesgesetzen verankerten Zugriffsregelungen „beim betroffenen Personenkreis oftmals zur gänzlichen Verwertung sämtlicher oft mühsam erworbenen Vermögenswerte, wie etwa eines Eigenheims oder Sparguthabens“ führen, was die intendierte Wahlmöglichkeit für den Betroffenen einschränke. Durch die Regelung solle „d...