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SWK 36, 20. Dezember 2017, Seite 1552

Selbstanzeigeerstattung im Umfeld einer Betriebsprüfung

Achtung auf Fallstricke in der Praxis!

Rainer Brandl und Roman Leitner

Änderungen der Selbstanzeigebestimmung in § 29 FinStrG haben in den letzten Jahren dazu geführt, dass Selbstanzeigen, die im Umfeld – somit vor, während oder nach – einer Betriebsprüfung erstattet werden, zu zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen führen können oder im schlimmsten Fall keine strafbefreiende Wirkung mehr entfalten. Dieser Beitrag geht auf ausgewählte, in der Praxis häufig vorkommende Teilaspekte näher ein.

1. Ausgangslage

Die abgabenrechtlichen Außendiensttätigkeiten der Finanzämter, der Großbetriebsprüfung, der Steuerfahndung und der Zollämter haben zum Ziel, die für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen und damit für die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu sorgen, sowie eine Verkürzung von Abgaben zu verhindern. Derartige Prüfungstätigkeiten werden vor allem im Rahmen von Außenprüfungen (vgl § 147 BAO) durchgeführt und umfassen insb die Prüfung von Büchern und Aufzeichnungen, die gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA), Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, Liquiditätsprüfungen und Prüfungen nach § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 FinStrG. In der Folge wird für diese Prüfung auch synonym der in der Praxis nach wie vor gebräuchliche Ausdruck „Betriebsprüfung“ verwendet.

Vor Beginn einer Betriebsprüfung ist der Abgabe- bzw Abfuhrpflichtige auf die Möglichkeit der Erstattung einer Selbstanzeige gem

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