Brennpunkt Betriebsprüfung - Vorhof zum Finanzstrafverfahren
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. S. 96Einführung
Wenn das Finanzamt bestimmte Veranlagungsjahre bereits geprüft hat, hat der Abgabepflichtige idR wenig Interesse daran, dass dieselben Veranlagungsjahre zu einem späteren Zeitpunkt nochmals einer Außenprüfung unterzogen werden. Im abgabenrechtlichen Verfahren unterbindet der Gesetzgeber eine „Salami-Taktik“ der prüfenden Abgabenbehörde, indem er eine abermalige Prüfung bereits geprüfter Veranlagungsjahre nur in bestimmten Fällen für zulässig erklärt (eingeschränktes Wiederholungsverbot). Dieses abgabenrechtliche Wiederholungsverbot gilt insb dann nicht, wenn eine Außenprüfung auf Anordnung der Finanzstrafbehörde auf Basis von § 99 Abs 2 FinStrG und damit im Rahmen von finanzstrafrechtlichen Ermittlungen vorgenommen wird. Besteht auch nur der Verdacht einer Abgabenverkürzung, kann die Finanzstrafbehörde bereits geprüfte Veranlagungsjahre jederzeit nochmals einer Außenprüfung unterziehen lassen.
2. Abgabenrechtliche Wiederholungsprüfung – Grundlagen
Nur im Fall der erstmaligen Prüfung eines Veranlagungsjahres kann die Abgabenbehörde jederzeit eine Außenprüfung iSd § 147 BAO vornehmen (sog Jederzeit-Befugnis). Wurde hingegen ein Veranlagungszeitraum bereits einmal einer Betriebsprüfung unterzogen, ka...