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GesRZ 1, Februar 2016, Seite 62

Mangelhafte Einberufung der Generalversammlung einer GmbH durch Gesellschafter

§§ 36, 37 , 38 Abs 4 und § 41 GmbHG

1. Beruft entgegen § 36 Abs 1 GmbHG nicht der Geschäftsführer einer GmbH, sondern berufen Gesellschafter, die über eine Mehrheit der Geschäftsanteile verfügen, eine Generalversammlung ein, so bewirkt dieser Einberufungsmangel nicht die absolute Nichtigkeit eines in der Generalversammlung gefassten Beschlusses.

2. Wusste der anfechtende Gesellschafter von der Generalversammlung und nahm er an dieser teil, dann kann er einen Beschluss der Generalversammlung nicht wegen eines Formmangels der Einberufung anfechten (irrelevanter Mangel).

(OLG Graz 4 R 176/14f; LGZ Graz 10 Cg 44/14b)

Gesellschafter der G. GmbH (kurz: Gesellschaft) sind Ing. H. P. (30 %), G. B. (20 %) und zu je 10 % der Kläger, C. P., A. P., P. P. sowie I. S. Der Kläger war zudem aufgrund eines Angestelltenverhältnisses mit Sozialversicherungspflicht als Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig.

Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft sieht unter „Siebentens: Generalversammlung“ vor:

„…

3. Die Generalversammlung wird durch die Geschäftsführer oder in den im Gesetz vorgesehenen Fällen durch die Gesellschafter mittels eingeschriebenen Briefes an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegeb...

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