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OGH vom 25.05.1994, 9ObA72/94

OGH vom 25.05.1994, 9ObA72/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard und Herbert Wolf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Robert R*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H***** Arzneiwarengroßhandlung GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zahlung (S 3.428,68 brutto) und Feststellung (Streitwert S 100.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember1993, GZ 31 Ra 138/93-25, womit infolge Berufung beider Streitteile das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 10 Cga 599/92-17, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird teilweise abgeändert und teilweise bestätigt, daß es insgesamt zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger S 2.752,30 brutto samt 4 % Zinsen seit binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Das Mehrbegehren von S 1.053,01 brutto sA wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, daß die beklagte Partei Freizeit für die Betriebsratstätigkeit nicht von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen darf.

Das Klagebegehren, es werde festgestellt, daß die beklagte Partei verpflichtet ist, dem Kläger das Arbeitsentgelt für Freizeit zur Erfüllung der Betriebsratsobliegenheiten gemäß § 116 ArbVG fortzuzahlen, wird abgewiesen."

Die die Feststellungsbegehren betreffenden Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Die Entscheidung über die auf das Leistungsbegehren entfallenden Kosten wird dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Angestellter der Beklagten und seit April 1992 Mitglied des Betriebsrates. Der Betriebsrat besteht aus dem Betriebsratsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und neben dem Kläger aus zwei weiteren Mitgliedern. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wurde am entlassen. An diesem Tag nahm der Kläger in der Zeit von 10 Uhr 41 bis 14 Uhr 41 ad hoc Freizeit in Anspruch und suchte mit dem Vorsitzenden des Betriebsrates die Gewerkschaft der Privatangestellten auf. Grund war die Entlassung des Betriebsratsvorsitzendenstellvertreters und der Umstand, daß über seinen Ersatz sowohl in seiner Funktion als Stellvertreter, als auch in der Schlichtungsstelle entschieden werden mußte. Der Kläger stand als Nachfolger zur Debatte. Unmittelbar vor Verlassen des Betriebes meldete sich der Kläger bei seinem Abteilungsleiter ab. Die Dienstzeit des Klägers am währte von 6 Uhr 19 bis 19 Uhr

15. Parteienverkehr in der Gewerkschaft der Privatangestellten besteht von Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr 30 (Dienstag Nachmittag ausgenommen) und am Freitag von 6 bis 14 Uhr. Am teilte die Geschäftsleitung dem Betriebsratsvorsitzenden mit, daß die Organe der Arbeitnehmerschaft ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen hätten, Sitzungen des Betriebsrates daher außerhalb der Arbeitszeit anzusetzen wären. Es handle sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, die auf eigene Kosten und nicht auf Kosten des Unternehmens zu entfalten sei. In Hinkunft hätten die Betriebsratsmitglieder für die Zeit des Fernbleibens vom Arbeitsplatz unter Angabe der Begründung zuvor um Gewährung der hiefür notwendigen Freizeit anzusuchen.

Der Kläger begehrt von der Beklagten einerseits die Fortzahlung des Entgeltes für die Zeit der Betriebsratstätigkeit, unter anderem auch für den in der Höhe von insgesamt S 3.428,68 brutto sowie Überstundenentgelt für 47 Stunden und 38 Minuten für die Zeit vom bis im Betrag von S 7.739,51 sowie S 376,63 brutto als Anspruch für die durch Besuch einer ersten Tagsatzung angefallene Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs 1 AngG und nach Ergänzung seines Begehrens insgesamt die Feststellungen, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, dem Kläger das Arbeitsentgelt für Freizeit zur Erfüllung der Betriebsratsobliegenheiten gemäß § 116 ArbVG fortzuzahlen und daß es einer vorherigen Genehmigung der Freizeit für Betriebsratstätigkeiten nicht bedürfe.

Das Erstgericht erkannte mit Teilurteil die beklagte Partei schuldig dem Kläger S 3.428,68 brutto sA zu bezahlen, wies das Mehrbegehren von S 376,63 (Anspruch nach § 8 Abs 1 AngG) wie auch das Feststellungsbegehren, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, dem Kläger Arbeitsentgelt für die Freizeit zur Erfüllung der Betriebsratsobliegenheiten gemäß § 116 ArbVG fortzubezahlen ab, und stellte fest, daß die beklagte Partei Freizeit für Betriebsratstätigkeit nicht von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen dürfe.

Bei den vom Kläger wahrgenommenen Terminen bei der Gewerkschaft bzw der Arbeiterkammer seien echte Belange von Dienstnehmern der Beklagten (Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden), eigene Belange und arbeitsverfassungsrechtliche Probleme zu klären gewesen. Der Kläger habe in diesen Angelegenheiten des Betriebsrates die Möglichkeit jederzeitiger Entfernung vom Arbeitsplatz für eine angemessene Zeitspanne unter gleichzeitiger Fortzahlung des Entgeltes besessen. Die Entfernung des Betriebsrates vom Arbeitsplatz dürfe nicht von einer ausdrücklichen Genehmigung durch den Dienstgeber abhängig gemacht werden. Die Verpflichtung zur Fortzahlung des Entgeltes sei bereits in der Klärung der Rechtsfrage des Leistungsbegehrens impliziert, sodaß diesbezüglich kein Feststellungsinteresse bestehe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht, hingegen der des Klägers Folge. Es gab auch dem Feststellungsbegehren, daß dem Kläger Arbeitsentgelt für Freizeit zur Erfüllung der Betriebsratsobliegenheiten gemäß § 116 ArbVG fortzuzahlen sei, statt. Soweit die Beklagte ein Ansuchen um Gewährung von Freizeit verlangt habe, verkenne sie den von Lehre und Rechtsprechung dem § 116 ArbVG unterstellten Zweck. Das Ansuchen diene der Information und nicht der Vorabbeurteilung der angestrebten Betriebsratstätigkeit. Die Abmeldung habe den Zweck, dem Betriebsinhaber danach die Möglichkeit der Beurteilung zu geben, ob ein Anspruch auf Freizeitgewährung gegen Entgelt bestand. Das "Ansuchen um Gewährung", sei nur als Vorabbefugnis zu verstehen. Das Betriebsratmitglied entscheide allein, wieviel Freizeit es für seine Betriebsratstätigkeit aufzuwenden habe. Dem Betriebsinhaber komme keine Einflußnahme und kein Recht auf Einschränkung der Tätigkeit auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu. Das vom Erstgericht abgewiesene Feststellungsbegehren betreffe aber nicht nur einen einzelnen Entgeltanspruch, sondern beruhe auf einer Auslegung der §§ 115 f ArbVG dahin, daß die Inanspruchnahme von Freizeit unter Entgeltfortzahlung einer vorherigen Genehmigung des Betriebsinhabers bedürfe, sodaß durch die Leistungsklage der Feststellungsanspruch nicht voll ausgeschöpft sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und dem Antrag, das angefochtene Urteil durch Abweisung des Feststellungsbegehrens und des Leistungsbegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Anfechtung hinsichtlich der Leistungsansprüche, betreffend den und den zog die Beklagte in der Folge zurück.

Der Kläger stellte den Antrag, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO erfordert ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes und eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers. In diesem Sinn besteht ein Bedürfnis nach Zulassung einer Feststellungsklage nur dann, wenn das Feststellungsurteil tatsächlich den Zweck erfüllt, den Streitfall bindend zu klären (vollkommene Bereinigung des streitigen Rechtskomplexes), sodaß es aus aktuellem Anlaß geeignet ist, einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Prozessuale Vorteile genügen dafür ebensowenig, wie die Feststellung bloßer "Rechtslagen" (vgl Fasching, ZPR2 Rz 1.096 ff; derselbe Komm III 65 ff, 69; WBl 1993, 124; 9 Ob A 257/92; 9 Ob A 72/93). Der Kläger begründet sein Feststellungsbegehren auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für die Freizeit zur Erfüllung der Betriebsratsobliegenheiten gemäß § 116 ArbVG damit, daß die Beklagte verlangt hätte, die Betriebsratstätigkeit auf eigene Kosten zu entfalten und so zu verrichten, daß sie nicht als Arbeitszeit zu entlohnen sei und die durch Betriebsratstätigkeit eingetretene Verschiebungen der Arbeitszeit nicht als Überstunden zu entlohnen seien. Der Kläger hat aber nicht die Feststellung des Bestandes oder Nichtbestandes dieser von der Anwendung oder Nichtanwendung des § 116 ArbVG abgeleiteten Rechte begehrt, sondern sich auf die Feststellung der ohnehin nicht strittigen Rechtslage des § 116 ArbVG beschränkt.

Mit dem Feststellungsbegehren wird daher der von ihm selbst als strittig bezeichnete Rechtskomplex der von der Beklagten in Frage gestellten Rechte nicht bereinigt und ein künftiger Rechtsstreit nicht vermieden. Mit der begehrten Feststellung könnte die Bezahlung der für die Betriebsratstätigkeit aufgewendeten Zeit deshalb nicht erzwungen werden, weil die Beklagte genau die zur Begründung des Feststellungsbegehrens vom Kläger angeführten und von der Beklagten als strittig angesehenen Umstände einwenden würde, ohne die ohnehin unbestreitbare Rechtslage des § 116 ArbVG in Zweifel ziehen zu müssen.

Ob die Annahme einer generellen Bestreitung der Entgeltfortzahlungsverpflichtung nach § 116 ArbVG durch das Berufungsgericht aktenwidrig ist, ist bedeutungslos. Nicht nur die Bestreitung der einzelnen Ansprüche sondern auch die generelle Bestreitung der gesetzlichen Verpflichtung nach § 116 ArbVG rechtfertigt das Feststellungsbegehren nicht, weil die sich direkt aus dem Gesetz ergebende Verpflichtung als nicht bestreitbar keiner Feststellung zugänglich, sondern selbstverständliche Rechtsgrundlage des einzelnen Anspruches ist.

Ein Feststellungsinteresse besteht daher insoweit nicht.

Damit der Betriebsinhaber die Pflicht, dem Betriebsratsmitglied die notwendige Freizeit zu gewähren, erfüllen kann, hat es um diese anzusuchen. Dabei ist dem Betriebsinhaber wenigstens in groben Umrissen der Grund und die voraussichtliche Dauer des Arbeitsversäumnisses bekannt zu geben. Das Ansuchen besteht aus einer Abmeldung und einer Information und hat keinen Antrag zum Gegenstand (Floretta in Floretta-Strasser ArbVG-HdKomm 785; Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser ArbR II3 408 mwN; ZAS 1992/16 [Resch] = DRdA 1991/54 [Andexlinger]).

Da das Ansuchen um Freizeitgewährung daher nur aus einer Abmeldung und einer Information des Betriebsinhabers zu bestehen hat, geht die Dienstanweisung der Beklagten, "..... in Hinkunft haben die Betriebsmitglieder für die Zeit des Fernbleibens vom Arbeitsplatz unter Angabe der Begründung zuvor um Gewährung der hiefür notwendigen Freizeit anzusuchen", über das dem Betriebsinhaber zustehende Informationsrecht hinaus, weil es sich bei einem Gesuch um eine Bitte an jemanden mit entsprechender Befugnis handelt, um in einem bestimmten Fall eine Bewilligung oder Genehmigung zu erhalten. Die von der Beklagten verlangte Pflicht zum Ansuchen, kommt einer Antragspflicht gleich, die aber gegen das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot des § 115 ArbVG verstößt, weil damit die Ausübung der Betriebsratstätigkeit durch Einflußnahme des Betriebsinhabers erschwert würde (Cerny ArbVG8 573; Köck Betriebsratstätigkeit und Arbeitspflicht 56). Diesbezüglich ist daher ein Feststellungsinteresse zu bejahen.

Die Revisionswerberin begehrt zwar in ihrem Rechtsmittel die Abänderung des angefochtenen Berufungsurteiles durch Abweisung des nach der Teilrückziehung der Revision noch bestrittenen Entgeltfortzahlungsanspruches für den , den und den führt dazu aber mit Ausnahme des nichts aus. Den Revisionsausführungen läßt sich nur entnehmen, daß die Beklagte die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von bezahlter ad hoc Freizeit durch zwei Mitglieder des Betriebsrates am zur Einholung einer Rechtsauskunft der Gewerkschaft bestreitet.

Grund dafür, daß zwei Betriebsratsmitglieder die Gewerkschaft aufgesucht haben, war nach den Feststellungen, daß es um die Entlassung des Stellvertreters des Betriebsratsvorsitzenden ging und über den Ersatz des entlassenen Stellvertreters, der auch in der Schlichtungsstelle tätig war, zu entscheiden war und der Kläger als Nachfolger desselben zur Debatte stand.

Ein Freistellungsanspruch des Mitgliedes des Betriebsrates nach § 116 ArbVG besteht nur insoweit, als dies zur Erfüllung der Betriebsratsobliegenheiten erforderlich ist. Anknüpfungspunkt ist dabei der gesetzliche Aufgabenbereich des Betriebsrates (ZAS 1993/11 [Strasser]). Auszuschließen sind aber über - und außerbetriebliche Aktivitäten (Köck aaO 143). Durch die gesetzliche Einschränkung des Entgeltfortzahlungsanspruches auf die "erforderliche Freizeit" ist aber bei Geltendmachung desselben eine gerichtliche Erforderlichkeitsprüfung möglich (Strasser in ZAS 1993/11 mwN). Dabei hat eine Abwägung zwischen der Nützlichkeit der Aktivität zB im Vergleich zu anderen Möglichkeiten einerseits und den betrieblichen Interessen, also insbesondere der Freistellungsdauer nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß auch die individuellen Fähigkeiten des Betriebsratsmitgliedes hinsichtlich des Zeitaufwandes nicht vernachlässigt werden dürfen (Köck aaO 140 ff).

Da der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden von den Betriebsratsmitgliedern gewählt wird (§ 66 Abs 3 ArbVG), ist dem Betriebsratsvorsitzenden zuzubilligen, Informationen sowohl über seine Entlassung als auch über die Neuwahl oder die verwaiste Funktion als Vertreter bei der Schlichtungsstelle bei der Gewerkschaft einzuholen. Ein Tätigwerden eines weiteren Mitgliedes des Betriebsrates war aber nicht erforderlich, weil die Information problemlos intern weitergegeben hätte werden können (Köck aaO 138 f). Soweit die Angelegenheit den Kläger persönlich als potentiellen Nachfolger des entlassenen Betriebsratsmitgliedes betraf, ist zu überlegen, daß ein Vertreter bei der Schlichtungsstelle vom Betriebsrat als Streitteil einer Schlichtungsstellenstreitigkeit entsendet und andererseits Arbeitnehmerbeisitzer vom Betriebsrat namhaft gemacht bzw aus einer über Vorschlag der Arbeiterkammer zustandegekommenen Beisitzerliste entnommen werden (§§ 144 ff ARbVG). Es ist daher auch in diesem Fall lediglich das Informationsrecht eines Betriebsratsmitgliedes zu bejahen, das aber grundsätzlich ohne vorgenommene Delegation in diesem Fall dem Betriebsratsvorsitzenden zustand.

Der Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung für den für die Dauer von vier Stunden (drei Stunden 19 Minuten Normalstunden und 41 Minuten 50 %ige Überstunden) im Ausmaß von S 676,38 besteht daher nicht zu Recht.

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes gehört das Feststellungsbegehren insgesamt zu den in § 50 Abs 2 ASGG genannten Streitigkeiten über Rechte und Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes ergeben. Ein Kostenersatzanspruch besteht daher nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (§ 58 Abs 1 ASGG). Da der Kläger mit dem mit S 100.000,-- bewerteten Interesse am Feststellungsbegehren zur Hälfte unterlegen ist, waren die Kosten gegenseitig aufzuheben. Die Entscheidung über die auf das Leistungsbegehren entfallenden Kosten ist gemäß § 52 ZPO der Endentscheidung vorzubehalten.