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Natalie Hahn

Betriebsrat aus Arbeitgebersicht

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4187-4

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Dokumentvorschau
Betriebsrat aus Arbeitgebersicht (1. Auflage)

S. 766. Spezialfragen

6.1. Überlegungen im Zusammenhang mit der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

6.1.1. Zur Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

Betriebsratsmitglieder sind zT unter Fortzahlung des Entgelts vom Dienst freigestellt, wenn sie die Zeit unmittelbar zur Erfüllung ihrer Betriebsratsfunktion oder aber für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen benötigen. Zu beachten ist, dass die Belegschaftsorgane nach § 39 Abs 3 ArbVG ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebs und daher an sich außerhalb der Arbeitszeit zu verrichten haben. Auf jeden Fall hat der Betriebsrat den Arbeitgeber über die Inanspruchnahme von Freizeit für eine vorgesehene betriebsrätliche Tätigkeit im Vorhinein zu informieren, wobei dieser Verpflichtung idR Genüge getan ist, wenn in der Information wenigstens in groben Umrissen der Grund und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit angegeben sind.

In Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern kann auf Antrag des Betriebsrats ein Betriebsratsmitglied unter Fortzahlung des Entgelts völlig vom Dienst freigestellt werden. Der Anspruch auf Freistellung erhöht sich in Betrieben

  • mit mehr als 700 Arbeitnehmern auf zwei Mitglieder;

  • mit mehr als 3.000 Arbeitne...

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