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SWK 20-21, 15. Juli 2017, Seite 906

Sonderausgabenabzug von Kirchenbeiträgen bei Ehegatten und Kindern

Bemühen um eine möglichst gerechte Lösung

SWK-Leser Mag. Wolfgang Paset, Leiter der Abteilung Kirchenbeitrag der Erzdiözese Wien, schreibt uns anlässlich des Beitrags von Kohler in SWK 15/2017, 728 („Programmiertes Chaos beim Kirchenbeitrag“):

„[…] Zunächst einmal vielen Dank, dass Sie sich mit dem Thema auseinandersetzen. Unser Interesse ist selbstverständlich, dass die Kirchenbeitragszahler/innen auch weiterhin den Steuervorteil für ihre Beitragszahlungen möglichst unbürokratisch nützen können.

Es stimmt, dass der Kirchenbeitrag für viele Ehepaare mithilfe eines sogenannten ‚Familienkontos‘ gemeinsam vorgeschrieben wird. Die Berechnung erfolgt aber auch dann nicht vom Familieneinkommen, sondern getrennt für beide Eheleute. Der Kirchenbeitrag wird vom jeweiligen Einkommen (Beitragsgrundlage) der Frau bzw. das S. 907 Mannes berechnet. Die beiden Teilkirchenbeiträge werden zum gemeinsamen Kirchenbeitrag addiert.

Bei der Datenübermittlung von solchen Familienkonten werden die Zahlungen im Verhältnis der Teilkirchenbeiträge aufgeteilt. Entfallen zum Beispiel vom gemeinsamen Kirchenbeitrag von 600 Euro auf den Mann 400 Euro und auf die Frau 200 Euro, wird eine Zahlung von 300 Euro folgendermaßen aufgeteilt: 200 Euro für den Mann, 100 E...

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