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SWK 15, 20. Mai 2017, Seite 728

Programmiertes Chaos beim Kirchenbeitrag

Der Kirchenbeitrag wird vom Familieneinkommen berechnet

Gerhard Kohler

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 2015/118, sollte der Abzug von Sonderausgaben bei der Arbeitnehmerveranlagung erleichtert werden. Nach § 18 Abs 8 EStG werden Sonderausgaben nach Abs 1 Z 1a (Beiträge für freiwillige Weiterversicherungen etc), Z 5 (Kirchenbeiträge) und Z 7 bis 9 (Spenden) automatisiert aufgrund einer Meldung des Empfängers berücksichtigt.

1. Sinn der automatisierten Meldung

Nach den Erläuterungen zu dieser Änderung werden sowohl Steuerpflichtige als auch die Finanzverwaltung entlastet: Der Steuerpflichtige muss die betreffenden Sonderausgaben nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt bekanntgeben (damit wird auch der Steuerberater „entlastet“); die Finanzverwaltung kann übermittelte Sonderausgabendaten automatisiert in den Bescheid übernehmen, sodass dafür bisher erforderlicher Bearbeitungs- und Überprüfungsaufwand entfällt. Die Bestimmung S. 729 leistet gleichzeitig einen Beitrag zur Erhöhung der Gleichmäßigkeit der Vollziehung und Steuergerechtigkeit, weil diesbezügliche Manipulationsmöglichkeiten durch unrichtige Angaben in der Steuererklärung verhindert werden (was ja bei Einreichung durch den Steuerberater täglich passieren könnte). Zum sehr komplizierten Mel...

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