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Inhaltlich unrichtige Jahresabschlüsse und § 2 Abs 2 EKEG
Aus Anlass einer aktuellen Publikation von Koppensteiner, in der die bis dahin einhellige Auffassung abgelehnt wird, wird im vorliegenden Beitrag der Frage nachgegangen, wie inhaltlich unrichtige Jahresabschlüsse im System des § 2 Abs 2 EKEG einzuordnen sind. Dabei wird sich zeigen, dass kein Grund für eine Abkehr von dem bisher befürworteten Lösungsansatz bei § 2 Abs 2 Z 3 EKEG besteht.
I. Fragestellung
Damit ein Kredit eines Gesellschafters oder einer einem solchen gleichgestellten Person dem EKEG unterliegt (oder als Voraussetzung dafür, dass sonstige einen Gesellschafter treffende Rechtsfolgen des EKEG eingreifen), muss sich die Kredit nehmende Gesellschaft zum Zeitpunkt der Gewährung des Kredits in einer Krise befunden haben. Im Hinblick auf den auf bestimmte Kennzahlen (Eigenmittelquote von weniger als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren) abstellenden Krisentatbestand des § 2 Abs 1 Z 3 EKEG kommt es grundsätzlich darauf an, ob diese Kennzahlen nach dem zuletzt aufgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft erfüllt waren (§ 2 Abs 2 Z 1 EKEG). War dies hingegen nicht der Fall, ist eine dem Gesellschafter zurechenbare Krise zu verneinen. Etwas anderes gilt...