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Literaturrundschau
Inhaltlich unrichtige Jahresabschlüsse und § 2 Abs 2 EKEG
Anlässlich einer aktuellen Publikation von Koppensteiner untersucht Karollus in GesRZ 2016, 5, inwieweit unrichtige Jahresabschlüsse in das System des § 2 Abs 2 EKEG einzuordnen sind.
Eingangs erläutert der Autor die Anwendbarkeit des EKEG auf Kredite der Gesellschafter, wenn sich die Gesellschaft im Zeitpunkt der Kreditgewährung in einer Krise befindet. Dies ist dann der Fall, wenn hinsichtlich einer Gesellschaft der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung vorliegt oder bestimmte Kennzahlen (Eigenmittelquote weniger als 8 %; fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) erreicht sind. Im Hinblick auf letzteren Krisentatbestand kommt es gemäß § 2 Abs 2 EKEG darauf an, ob die Kennzahlen aus dem zuletzt aufgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft ersichtlich sind (Z 1) oder aus einem rechtzeitig aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich wären (Z 2) oder der Gesellschafter weiß oder es für ihn offensichtlich ist, dass ein Jahres- oder Zwischenabschluss die Kennzahlen aufzeigen würde (Z 3). Diese Regelung in § 2 Abs 2 EKEG diene laut Karollus dem Vertrauensschutz der Gesellschafter, da das bloß objektive Vorliegen der Kennzahlen für ein Eingreifen der Rechtsf...