OGH vom 16.10.2003, 8ObA92/03t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert und ADir. RegRat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helga R*****, vertreten durch Dr. Barbara John-Rummelhardt, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Helmut F*****, 2. Elisabeth F*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Alexander Paleczek, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 4.338,64 brutto abzüglich EUR 2.000,83 netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 85/03y-35, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
§ 4 Abs 4 EFZG enthält keine Vorschriften über die Form der Anzeige der Dienstverhinderung. Die Mitteilung des Krankenstandes der Klägerin durch SMS (Kurzmitteilung) an die ihr als "Diensthandy" bekanntgegebene Mobilnummer des Erstbeklagten ist daher als ordnungsgemäße Anzeige der Dienstverhinderung anzusehen. Dass - zum Unterschied vom Telefax - der Absender über keinen Sendenachweis der SMS verfügt, hindert diese Beurteilung nicht: Eine Sendebestätigung - vergleichbar der Situation beim Einschreibbrief - kann nur für die Beweislast des Zuganges (vgl dazu Rummel in Rummel3 § 862a ABGB Rz 9 mwN) eine Rolle spielen, nicht aber für die Zulässigkeit der Übermittlungsart.
Hat der Dienstgeber dem Dienstnehmer seine Dienst-Mobilnummer angegeben und eine Einschränkung dahin, dass dort nur Telefonanrufe entgegengenommen werden, nicht vorgenommen, kann sich der Dienstnehmer dieses Kommunikationsmittels in allen seinen Formen (Anruf; Nachricht auf Mailbox; SMS) bedienen (vgl zum Telefax JBl 1999, 252).
Dem Hinweis, die Klägerin habe sich nicht darauf verlassen können, dass den Erstbeklagten Kurzmitteilungen tatsächlich erreichen, kommt hier schon deshalb keine Bedeutung zu, weil feststeht, dass die Klägerin die SMS nicht nur abschickte, sondern der Erstbeklagte davon auch wusste. Überdies handelt es sich auch hier lediglich um eine Frage des Zuganges der SMS, die im konkreten Fall nach den Feststellungen zu bejahen ist.
Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, die von der Klägerin per SMS erstattete Krankmeldung entspreche den sich aus § 4 EFZG entspringenden Verpflichtungen, wirft daher eine erhebliche Rechtsfrage nicht auf.