zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
PV-Info 9, September 2018, Seite 6

Melde- und Nachweispflichten bei Ankündigung des Endes eines Krankenstands

Thomas Rauch

Kündigt ein Arbeitnehmer an, dass er am nächsten Tag die Arbeit wieder antritt, so meldet er das Ende des Krankenstands. Damit ist er verpflichtet, eine Verlängerung des Krankenstands gesondert zu melden. Unterlässt er die Mitteilung der fortdauernden oder neuen Arbeitsverhinderung, so tritt der Entgeltverlust ein ().

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug einen Krankenstand dem Arbeitgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung vorzulegen (§ 4 Abs 4 EFZG; § 8 Abs 8 AngG).

Rechtliche Grundlagen

Für die Erfüllung der Meldepflicht bestehen nach der Rechtsprechung keine strengen Kriterien. So ist etwa für die Meldung keine bestimmte Form vorgesehen, sondern diese kann auch mündlich oder telefonisch erfolgen (zB als telefonische Mitteilung an den Vorarbeiter; vgl ). Es genügt, wenn nach den normalen Umständen mit der Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber gerechnet werden kann (Empfangstheorie nach § 862a ABGB). Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Dienst-Mobilnummer angegeben und eine Einschränkung dahin, dass dort nur Telefonanrufe (aber keine SMS, Nachrichten auf Mailbox...

Daten werden geladen...