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Mitteilung des Krankenstands und Zugang der Krankenstandsbestätigung
Das Hinlegen einer vom Arbeitgeber verlangten Krankenstandsbestätigung an der Rezeption im Bereich der Patientenannahme der Ordination des beklagten Arbeitgebers (Zahnarzt), in der sich noch eine andere Mitarbeiterin befunden hat, ist als ausreichend für die Mitteilung des Krankenstands und den Zugang der Bestätigung beim Arbeitgeber anzusehen. Es reicht aus, wenn Willenserklärungen in den Machtbereich des Adressaten gelangt sind, selbst wenn sie dieser nicht persönlich erhalten hat ().
Sachverhalt
Die Klägerin war als zahnärztliche Assistentin beim beklagten Zahnarzt beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Entlassung aufgelöst. Die Unterinstanzen haben dem Klagebegehren auf Kündigungsentschädigung stattgegeben. Nach einer Ermahnung sei die Klägerin stets pünktlich zur Arbeit erschienen. Die Meldung des letzten Krankenstands sowie die Vorlage einer Krankenstandsbestätigung, die vom Beklagten verlangt wurde, sei durch rechtzeitiges Deponieren der Bestätigung an der Rezeption fristgerecht erfolgt. Eine ihr gesetzte Nachfrist zur Vorlage eines PCR-Tests sei am Tag der Entlassung noch offen gewesen. Beleidigende Äußerungen gegenüber der Gattin des Bekla...