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SWK 16, 1. Juni 2017, Seite 768

Der gemeinnützige Fonds – Alternative oder Ergänzung zum gemeinnützigen Verein?

Was kann der Fonds, was der Verein nicht kann?

Elke Hager

Gemeinnützige Fonds sind in weiten Teilen analog zum gemeinnützigen Verein geregelt, bieten aber den Geldgebern durch die gesetzlichen Voraussetzungen der Willensbildung unter Umständen attraktivere Möglichkeiten, begünstigte Zwecke zu finanzieren.

1. Grundlagen des gemeinnützigen Fonds

1.1. Gemeinnützigkeit als konstitutives Merkmal

Fonds iSd § 2 Abs 2 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015) sind nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen. Das BStFG 2015 definiert als „gemeinnützig“ solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird, und verweist auf § 35 Abs 2 BAO. Die Förderung der Allgemeinheit beschränkt sich dabei nicht auf die allseits bekannten karitativen, umweltschützenden und wissenschaftsfördernden Maßnahmen, sondern umfasst gemäß Rz 43 VereinsR 2001 auch Tätigkeiten zur Förderung des demokratischen Staatswesens durch staatsbürgerliche Bildung, sofern nicht nur bestimmte Einzelinteressen politischer oder kommunaler bzw regionaler Art verfolgt werden.

Die Kriterien für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind in § 34 BAO iVm § 39 BAO definiert und werden in den VereinsR 2001 näher erläutert. § 34 Abs 1 BAO verlangt, dass die Körperschaft...

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