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SWK 2, 10. Jänner 2017, Seite 97

Verbindlichkeiten sind kein Bestandteil des Abwicklungs-Endvermögens einer Körperschaft

Keine „Verteilung“ von Schulden an die Gesellschafter

Bernhard Renner

Die zwischen der Verwaltungspraxis und Teilen der Literatur umstrittene, in der Judikatur bislang nicht thematisierte Frage, ob Verbindlichkeiten im Abwicklungs-Endvermögen den Liquidationsgewinn einer Körperschaft mindern, wurde nun vom BFG entschieden: Da Verbindlichkeiten nach dem Wortlaut des § 19 Abs 4 KStG 1988 nicht an die Gesellschafter „verteilt“ würden, seien sie dort auch nicht aufzunehmen ( RV/5100775/2015, Revision zugelassen).

1. Rechtslage und Problemstellung

Die finale „Phase“ einer unter § 7 Abs 3 KStG 1988 fallenden Körperschaft ist in § 19 KStG 1988 geregelt. Ihr Liquidationsgewinn ist demnach der im (mehrjährigen) Abwicklungszeitraum erzielte Gewinn, der sich aus der Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens und Abwicklungs-Anfangsvermögens ergibt (Abs 2). Abwicklungs-Endvermögen ist das „zur Verteilung kommende Vermögen“ (Abs 4); Abwicklungs-Anfangsvermögen das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzende Betriebsvermögen (Abs 5).

Da somit das Abwicklungs-Endvermögen an das Tatbestandsmerkmal der „Verteilung“ noch vorhandenen Vermögens anknüpft, ergibt sich die Problematik, welches Vermögen „verteilungsfähig“ ist, in...

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