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Verbindlichkeiten sind kein Bestandteil des Abwicklungs-Endvermögens einer Körperschaft
Keine „Verteilung“ von Schulden an die Gesellschafter
Die zwischen der Verwaltungspraxis und Teilen der Literatur umstrittene, in der Judikatur bislang nicht thematisierte Frage, ob Verbindlichkeiten im Abwicklungs-Endvermögen den Liquidationsgewinn einer Körperschaft mindern, wurde nun vom BFG entschieden: Da Verbindlichkeiten nach dem Wortlaut des § 19 Abs 4 KStG 1988 nicht an die Gesellschafter „verteilt“ würden, seien sie dort auch nicht aufzunehmen ( RV/5100775/2015, Revision zugelassen).
1. Rechtslage und Problemstellung
Die finale „Phase“ einer unter § 7 Abs 3 KStG 1988 fallenden Körperschaft ist in § 19 KStG 1988 geregelt. Ihr Liquidationsgewinn ist demnach der im (mehrjährigen) Abwicklungszeitraum erzielte Gewinn, der sich aus der Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens und Abwicklungs-Anfangsvermögens ergibt (Abs 2). Abwicklungs-Endvermögen ist das „zur Verteilung kommende Vermögen“ (Abs 4); Abwicklungs-Anfangsvermögen das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzende Betriebsvermögen (Abs 5).
Da somit das Abwicklungs-Endvermögen an das Tatbestandsmerkmal der „Verteilung“ noch vorhandenen Vermögens anknüpft, ergibt sich die Problematik, welches Vermögen „verteilungsfähig“ ist, in...