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BFG zu nicht getilgten Verbindlichkeiten im Rahmen einer Liquidation gemäß § 19 KStG
Wortinterpretation führt zu verfehltem Ergebnis
In der Ergebnisunterlage Körperschaftsteuer zum Salzburger Steuerdialog 2014 vertrat das BMF (erstmals) die Ansicht, dass nicht getilgte Verbindlichkeiten im Rahmen des Abwicklungs-Endvermögens nicht zu berücksichtigen seien. Die die Rechtsansicht des BMF befürwortende Entscheidung des BFG zum damaligen Anlassfall liegt nunmehr vor und wird nachfolgend kritisch gewürdigt.
1. Entscheidung des BFG
Mit Entscheidung vom , RV/5100775/2015, hat sich das BFG der Rechtsansicht des BMF angeschlossen und ausgesprochen, dass nicht getilgte Verbindlichkeiten (generell) keinen Bestandteil des Abwicklungs-Endvermögens einer KörS. 372 perschaft darstellen. Im Wesentlichen wird dies damit begründet, dass § 19 KStG bei der Liquidation einer unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaft eine zwingend anzuwendende Spezialnorm für die Ermittlung des Liquidationsgewinns sei. Für die Anwendung der ansonsten für die (laufende) Gewinnermittlung geltenden Vorschriften bleibe daher nur insofern Raum, als § 19 KStG keine abweichende Regelung enthalte. Damit sei klargestellt, dass in § 19 KStG einerseits das unternehmensrechtliche Maßgeblichkeitsprinzip nicht durchgängig zum Tragen komme, andererseits aber auch Abweichungen zu den allgemeinen Gewinnermittlung...