OGH vom 16.10.1996, 9ObA2165/96i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Warnung und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien Dr.Elisabeth M*****, Rechtsanwältin, und Dr.Karl W*****, Rechtsanwalt, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Parteien Margarete H*****, Angestellte, *****vertreten durch Dr.Günther Stanonik und Dr.Christian Egger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000), infolge Revisionsrekurses der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 84/96a-19, womit infolge Rekurses der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Parteien der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 19 Cga 14/96w-11, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kläger haben die Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses vorläufig selbst zu tragen.
Die Beklagte hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Parteien (kurz Beklagte) war in der Kanzlei der klagenden und gefährdeten Parteien (kurz Kläger) in O***** als Sekretärin beschäftigt. Als die Kläger im November 1994 ihre Rechtsanwaltskanzlei von O***** nach S***** verlegten, weigerte sich die Beklagte, ihren Dienstort zu wechseln. Da sie am nicht zur Arbeit erschien, wurde sie entlassen. Das daraufhin von der Beklagten gegen die Kläger angestrengte arbeitsgerichtliche Verfahren endete mit einem Vergleich.
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger letztlich, die Beklagte schuldig zu erkennen, es in Hinkunft zu unterlassen, gegenüber staatlichen Behörden und Finanzbehörden Äußerungen, Erklärungen über der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegende Umstände und Tatsachen, wie insbesondere Namen und Anschriften von Klienten der Kanzlei der Kläger sowie Angaben über konkrete Honorarzahlungsflüsse auch nur zu äußern. Dazu stellten sie für die Dauer des Rechtsstreits auch ein gleichlautendes Sicherungsbegehren.
Obwohl sich die Beklagte vertraglich verpflichtet habe, über alle ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen strengste Verschwiegenheit zu wahren, habe sie in den Monaten Juli und August 1995 dem Finanzamt mitgeteilt, daß die Kläger vereinnahmte Erlöse nicht verbuchen und daher auch nicht versteuern. Diese Vorwürfe habe sie bei einer behördlichen Einvernahme präzisiert. Daraufhin sei gegen die Kläger ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden, in dessen Zug auch Handakten beschlagnahmt worden seien. Daraus könne sowohl den Klienten als auch den Klägern ein unermeßlicher Schaden erwachsen. Es bestehe auch Wiederholungsgefahr, weil sich die Beklagte dem Finanzamt gegenüber angeboten habe, für Rückfragen zur Verfügung zu stehen und weitere Klientennamen und deren Honorarzahlungen anzugeben.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. Die Kläger hätten weder die Wiederholungsgefahr noch ihr Rechtsschutzinteresse bescheinigt. Selbst wenn die Vorwürfe die Beklagte beträfen, was keineswegs zugestanden werde, hätte diese nur von ihrem Anzeigerecht Gebrauch gemacht. Eine vertraglich übernommene Verpflichtung, die es verbiete, den ehemaligen Dienstgeber wegen strafbarer Handlungen nach dem Finanzstrafgesetz anzuzeigen, wäre sittenwidrig. Da der Beklagten gemäß § 104 FinStrG kein Aussageverweigerungsrecht zustehe, könnte sie der begehrten einstweiligen Verfügung auch nicht entsprechen.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es hielt folgenden Sachverhalt für bescheinigt:
Die Beklagte unterfertigte bei Dienstantritt am eine Erklärung, in der sie sich zur Verschwiegenheit über alle ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekanntgewordenen Umstände, Verhältnisse und Tatsachen verpflichtete, wobei sich diese Verschwiegenheit auch auf die internen Kanzleiverhältnisse sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und Steuerverhältnisse ihres Dienstgebers und der anderen Mitarbeiter erstrecken sollte. Sie nahm weiters zur Kenntnis, daß ihre Verschwiegenheitspflicht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fortbestehe. Nach Belehrung über die gesetzlichen Bestimmungen zum Zeugnisverweigerungsrecht verpflichtete sie sich, über Tatsachen, die ihr bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung des Dienstgebers weder bei Gericht noch bei Verwaltungsbehörden auszusagen oder sonst Auskunft zu erteilen.
Am langte beim Finanzamt S***** eine von der Beklagten am verfaßte Anzeige ein, in der sie die Kläger beschuldigte, vereinnahmte Erlöse nicht zu verbuchen und daher nicht zu versteuern.
In diesem Schreiben führt sie unter anderem aus:
".....Ich war jedoch fallweise bei der Aufteilung des Schwarzgeldes zwischen den beiden Anwälten persönlich anwesend. Ob die Leistung einer Causa ordnungsgemäß abgerechnet, verbucht und somit versteuert wurde, läßt sich im Falle einer Überprüfung wie folgt feststellen:
Jedem "Fall" wurde eine Aktenzahl zugeordnet sowie eine Karteikarte. Alle Vorgänge und alle Zahlungen wurden auf der Innenseite des Aktenumschlages sowie auf der Karteikarte eingetragen. Wenn in den erledigten und bereits archivierten Akten solche Eintragungen im Aktenumschlag bzw auf der Karteikarte gänzlich fehlen, ist das gesamte Honorar ohne Rechnung kassiert worden. Oft kam es auch vor, daß Honorarnoten über einen Teil der Leistungen gelegt wurden und ein Großteil des Honorars ohne Beleg kassiert wurde. In früheren Jahren wurden die kassierten Beträge zwar im Akt eingetragen, aber mit Vermerk o.B. (= ohne Beleg).
Für das Jahr 1994 habe ich eine Liste erstellt mit Namen von Klienten, von denen das Honorar ohne Rechnung kassiert worden ist. Diese Liste möchte ich allerdings erst aus der Hand geben, wenn für mich die Folgen hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht geklärt sind.... Für Rückfragen Ihrerseits stehe ich jedoch gerne zur Verfügung. Ich bin zu Bürozeiten unter der S***** Telefonnummer....erreichbar."
Am verfaßte die Beklagte ein weiteres Schreiben an das Finanzamt mit folgendem Inhalt:
".....
B*****, am .
......
Bezugnehmend auf unser gestriges Gespräch in obiger Angelegenheit übersende ich Ihnen in der Beilage die gegenständliche Liste. Hinzufügen möchte ich noch, daß diese Aufstellung keineswegs vollständig ist, sondern nur einige Namen nennt, die mir zum Zeitpunkt der Erstellung gerade eingefallen sind."
Dieses Schreiben kam dem Finanzamt samt einer Liste mit Namen von Klienten bzw ehemaligen Klienten der Kanzlei der Kläger und Angaben über konkrete, angeblich "schwarz" kassierte Beträge zu.
Aufgrund der Anzeige der Beklagten wurden vom Finanzamt am mit Ausnahme der "laufenden Akten" alle Akten der Kläger sowie sonstige Buchhaltungsunterlagen beschlagnahmt.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das Sicherungsbegehren im Sinne des § 381 Z 2 EO berechtigt sei. Ein Rechtsanwalt sei gemäß § 9 Abs 2 RAO zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm somit in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Diese Pflicht dürfe nach § 9 Abs 3 RAO nicht durch die Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwaltes umgangen werden. Die Beklagte habe die Verpflichtung zur Verschwiegenheit durch die Unterzeichnung der Erklärung vom persönlich mitübernommen. Sie sei daher nicht berechtigt gewesen, Klientennamen und damit direkt zusammenhängende Zahlungsflüsse der Finanzbehörde preiszugeben. Da sie dem Finanzamt gegenüber erklärt habe, für weitere Rückfragen zur Verfügung zu stehen und daß ihre Namensliste noch nicht vollständig sei, bestehe die Gefahr, daß sie weitere Informationen unter Verstoß gegen ihre Verschwiegenheitspflicht weitergeben werde. Die "laufenden Akten" seien bisher nicht beschlagnahmt worden. Die Preisgabe der Klientennamen und die Offenbarung der Zahlungsflüsse könne sowohl bei den Klägern als auch bei den Klienten zu einem unwiederbringlichen Schaden führen.
Das Rekursgericht änderte diese einstweilige Verfügung zum Teil dahin ab, daß es dem Sicherungsbegehren wie folgt einschränkend stattgab:
Der Beklagten wird verboten, von sich aus gegenüber staatlichen Behörden und Finanzbehörden Äußerungen und Erklärungen über der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegende Umstände und Tatsachen abzugeben, wie insbesondere Namen und Anschriften von Klienten der Kanzlei der Kläger zu nennen und Angaben über konkrete Honorarzahlungsflüsse zu machen. Außerdem wird der Beklagten geboten, sich gegenüber staatlichen Behörden und Finanzbehörden auf ihre berufliche Verschwiegenheitspflicht und Entschlagungsrechte zu berufen.
Das Mehrbegehren, der Beklagten werde jegliche Äußerung verboten, wies das Rekursgericht ab. Es sprach überdies aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß nach Lehre und Rechtsprechung, "anvertraut" im Sinne des § 9 Abs 2 RAO und somit geheimzuhalten, nicht nur das sei, was der Klient seinem Anwalt mitgeteilt, sondern alles, was der Anwalt im Rahmen seines Mandats wahrgenommen habe; dabei sei es gleichgültig, ob die Wahrnehmungsmöglichkeit auf einem besonderen Vertrauensakt beruhe oder nicht (SSt 23/82 ua). Demgemäß unterlägen auch das Vertretungsverhältnis als solches und die damit verbundenen Honorarzahlungen der Geheimhaltung (VfSlg 6694 und 10.291). Auch im eigenen Abgabenverfahren könne sich der Anwalt unter Hinweis auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung weigern, Unterlagen herauszugeben bzw Auskünfte zu erteilen, selbst wenn dadurch die Ermittlung der Steuerschuld behindert wird (Arnold, ÖJZ 1982, 8 f mwH). Der beruflichen Verschwiegenheitspflicht komme Vorrang vor dem Interesse der Verwaltung auf restlose Ermittlung aller steuerpflichtigen Vorgänge zu (Arnold, Das Berufsgeheimnis der freien Berufe, in Ruppe, Geheimnisschutz im Wirtschaftsleben 249 ff). Durch diesen Geheimnisschutz sei das allgemeine Anzeigerecht, das ansonsten jedem Staatsbürger zukomme, beschränkt.
Für die Beklagte seien als ehemaliger Kanzleiangestellten der Kläger dieselben Verschwiegenheitspflichten, zu deren Einhaltung sie sich auch noch ausdrücklich verpflichtet habe, in Geltung wie für den Anwalt selbst (Arnold, ÖJZ 1982, 6; derselbe in Berufsgeheimnis 255 ff). Sie habe daher durch die Anzeige gegen ihre früheren Dienstgeber, in der sie zu den einzelnen nicht versteuerten Honorarzahlungen auch Namen und Daten der Klienten preisgegeben habe, gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Da sie der Finanzbehörde die Auflistung weiterer Vertretungsfälle in Aussicht gestellt habe, bestehe diesbezüglich auch Wiederholungsgefahr.
Durch weitere Verstöße der Beklagten gegen ihre Geheimhaltungspflicht sei ein unwiederbringlicher Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO zu befürchten. Das Vertrauen der Klienten in die anwaltliche Verschwiegenheit sei nämlich eine der tragenden Säulen in der Beziehung zwischen Rechtsvertreter und Mandant. Es sei offenkundig, daß es für den Anwalt zu einem nicht ersetzbaren Schaden führen könne, wenn bekannt werde, daß seine Angestellten geheimzuhaltende Angelegenheiten offenlegen. Es bedürfe daher einer Sicherungsmaßnahme, um ein weiteres Zuwiderhandeln der Beklagten gegen ihre Geheimhaltungsverpflichtung hintanzuhalten. Auch wenn bereits Handakten beschlagnahmt worden seien, seien bisher die "laufenden Akten" nicht betroffen und zum anderen ermögliche es die Nennung der Klientennamen und der betreffenden Honorarmanipulationen, diese Akten gezielt zu untersuchen und die Fälle dahin abzugrenzen, ob Schwarzgeldzahlungen geflossen sind oder ob eine Honorarforderung wegen Uneinbringlichkeit nicht erhoben wurde. Soweit Klienten selbst an einem geringeren, "steuerschonenden" Honorar interessiert gewesen seien, um etwa Umsatzsteuer zu sparen, bestehe auch für sie die Gefahr der finanzbehördlichen Verfolgung.
Das begehrte generelle Äußerungsverbot gehe jedoch insofern zu weit, als dadurch auch die Zeugenaussage im Finanzstrafverfahren erfaßt sein sollte. Allein der Finanzstrafbehörde stehe die Beurteilung zu, inwieweit sich ein Zeuge auf eine berufliche Verschwiegenheitspflicht zurückziehen könne. In diese Kompetenz dürfe das Gericht nicht eingreifen. Der Beklagten könne daher nur geboten werden, sich auf ihre Verschwiegenheitspflicht zu berufen; über die Berechtigung dieses Entschlagungswunsches hätten aber die zuständigen Behörden selbständig zu entscheiden. Insofern stelle dieses Gebot gegenüber dem generellen Äußerungsverbot ein minus dar, so daß dem Sicherungsbegehren nur einschränkend stattzugeben sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Antrag der Kläger auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen werde.
Die Kläger beantragen in ihrer Rekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
In ihrem Revisionsrekurs wiederholt die Beklagte ihre bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente, daß der Name eines Klienten keine anvertraute Angelegenheit bzw bekanntgewordene Tatsache im Sinne des § 9 Abs 2 RAO sein könne. Ein Klientenname sei nur im Zusammenhang mit dem anvertrauten Sachverhalt von Bedeutung. Eine Honorarzahlung gründe sich auf eine entsprechende Honorarforderung und habe mit dem Gegenstand der rechtsfreundlichen Vertretung nichts zu tun. Selbst wenn Namen und Honorarzahlungen als anvertraute Angelegenheiten oder bekanntgewordene Tatsachen im Sinn des § 9 Abs 2 RAO angesehen werden, bestehe keine Geheimhaltungspflicht, weil diese nicht im Interesse der Partei gelegen sei. Abgabenschuldner sei lediglich der Rechtsanwalt. Der Partei komme keine Sorge darüber zu, ob der Rechtsanwalt seine Steuern auch entrichte. In diesem Sinn seien Abrechnungen und Honorarnoten keine der Verschwiegenheit unterliegenden Angelegenheiten oder Tatsachen. Schließlich führe auch eine Interessenabwägung dazu, daß dem öffentlichen Interesse an der Aufdeckung allfälliger strafbarer Handlungen der Vorrang vor dem Interesse einer Partei an der Geheimhaltung ihres Namens im Zusammenhang mit einer Honorarzahlung zukomme.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten:
Richtig ist, daß den Dienstnehmer bei strafrechtswidrigen Umtrieben des Dienstgebers, insbesondere durch Steuerhinterziehungen in der Regel keine Verschwiegenheitspflicht trifft (vgl Krejci in Rummel2 ABGB § 1162 Rz 130; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 § 27 Erl 9 lit e ua). Auch die Bestimmung des § 9 Abs 2 RAO dient nicht der Behinderung oder Erschwerung der Erhebung von Abgaben eines Rechtsanwalts oder gar deren Hinterziehung, sondern dem Schutz der dem Rechtsanwalt von seinem Klienten anvertrauten Informationen. Andererseits ist die gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht auch in eigenen Abgabenangelegenheiten zu berücksichtigen (vgl Fellner, FinStrG §§ 102 bis 108 Rz 15 und 19a mwH; Leitner, Grundzüge des österreichischen Finanzstrafrechts 321 ua). Gemäß § 9 Abs 2 RAO ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist eine der Disziplinarbehandlung unterliegende Verletzung der Berufspflichten (VfSlg 6694; OBDK vom , AnwBl 1993, 429 [zustimmend Strigl] ua). Diese Verschwiegenheitspflicht, welche der Beklagten im übrigen noch ausdrücklich überbunden wurde, gilt auch für die Hilfskräfte eines Rechtsanwalts (§ 104 Abs 2 FinStrG; Arnold, Einschränkungen des Berufsgeheim- nisses - Ausnahmen vom Geheimnisschutz, ÖJZ 1982, 1 ff, 6).
Wie das Rekursgericht richtig erkannte, sind Fälle denkbar, in denen auch Name und Anschrift der Klienten in Verbindung mit konkreten Zahlungsflüssen eine so signifikante Rolle spielen können, daß deren Geheimhaltung im Interesse der Parteien gelegen ist (so auch Arnold in der Glosse zu Zl 91/14/0159, AnwBl 1992, 60 mwH). Andererseits stehen "neutrale" Abrechnungen, Quittungen oder Belege ebensowenig unter Geheimnisschutz wie allfällige Beobachtungen über die Aufteilung des "Schwarzgeldes". Insoferne ist das an die Beklagte gerichtete Äußerungsverbot in der einstweiligen Verfügung ohnehin auf Umstände und Tatsachen eingeschränkt, welche der auf die Beklagte überbundenen anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Der Ansicht, daß der finanzstrafrechtlichen Verfolgung schlechthin der Vorrang vor der Wahrung der anerkannten Berufsgeheimnisse einzuräumen sei, kann nicht beigepflichtet werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der Kläger auf § 393 Abs 1 EO und hinsichtlich der Beklagten auf die §§ 402 Abs 4, 78 EO sowie §§ 50 Abs 1, 40 ZPO.