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ÖBA 7, Juli 2014, Seite 486

FMA-Whistleblowing-Hinweisgebersystem: Sind alle Hinweise zulässig?

Rolf Majcen

Am hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA eine telefonische „Whistleblower-Hotline“ frei geschalten, seit ist ergänzend dazu auch ein IT-gestütztes Hinweisgebersystem auf der Website der FMA vorhanden.

Mit der Meldung von am Arbeitsplatz festgestellten Verstößen sind divergierende Interessen verbunden: Der Arbeitnehmer möchte den Sachverhalt aus Pflichtgefühl und aus ethischen Gründen offenlegen. Diese Offenlegung dient der einwandfreien Abwicklung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, für das er tätig ist. Die Behörde hat ebenfalls ein Interesse daran, dass Handlungen, die rechtswidrig sind, aufgedeckt werden. Andererseits kann eine Meldung auch unbegründet und unwahr sein und nur mit der Absicht verbreitet werden, dem Dienstgeber oder einer bestimmten Person zu schaden. Unwahre, missbräuchliche und verleumderische Meldungen dürfen nicht gefördert werden, denn dadurch können die Interessen des Dienstgebers unter Umständen in schwerwiegender Weise beeinträchtigt werden.

Dieser Beitrag möchte Whistleblowing auf Basis des FMA-Hinweisgebersystems aus verschiedenen Blickpunkten beleuchten.

On 1 January 2014, the Austrian Financial Market Authori...

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