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SWK 29, 10. Oktober 2016, Seite 1229

Steuerliche Behandlung von geselligen Veranstaltungen gemeinnütziger Körperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts

Die wesentlichen Aussagen der neuen BMF-Information

Andrei Bodis und Andrea Ebner

Die steuerliche Behandlung „geselliger Veranstaltungen“, die von gemeinnützigen Körperschaften oder von Körperschaften öffentlichen Rechts organisiert werden (Vereinsfeste, Feuerwehrfeste und Parteifeste), war in der Vergangenheit nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 (EU-AbgÄG 2016) wurden dazu gesetzliche Bestimmungen eingeführt, die einen klaren Rahmen für derartige Betätigungen der genannten Körperschaften schaffen und damit die Rechtssicherheit erhöhen sollten. Die Komplexität der neuen gesetzlichen Regelungen – insbesondere im Bereich der geselligen Veranstaltungen von Parteien – haben allerdings wiederum zahlreiche Fragen aufgeworfen. Das BMF hat deshalb in einer Ende September veröffentlichten Information die Rechtsansicht der Finanzverwaltung zu der neu geregelten Rechtsmaterie dargelegt.

1. Gesetzliche Änderungen

Die steuerliche Behandlung von „geselligen Veranstaltungen“ gemeinnütziger Körperschaften führte mangels gesetzlicher Determinierung in der Praxis oft zu Unklarheiten. Da derartig nachhaltig durchgeführte entgeltliche Veranstaltungen grundsätzlich keine Tätigkeit zur unmittelbaren Zweckverwirklichung einer begünstigten Körpe...

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