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SWK 17, 10. Juni 2017, Seite 795

Steuerliche Behandlung von Feuerwehrfesten nach dem EU-Abgabenänderungsgesetz 2016

Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Christian Drapela

Feuerwehren gelten abgabenrechtlich als Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR), die im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben (zB Verrechnung von Einsatzleistungen) nicht der Besteuerung unterliegen. Werden KöR hingegen privatwirtschaftlich tätig (zB Durchführung von Festveranstaltungen), sind sie mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) grundsätzlich körperschaft- und umsatzsteuerpflichtig. Der Gesetzgeber normiert jedoch in § 5 Z 12 KStG ausdrücklich eine Befreiung für entgeltliche Geselligkeitsveranstaltungen von KöR, die durch das EU-AbgÄG 2016 wesentliche Änderungen erfahren hat.

1. Die Änderungen im Überblick

Die steuerliche Behandlung von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen von KöR führte bei der Berechnung der Veranstaltungsdauer in der Vergangenheit oftmals zu ungerechtfertigten Ergebnissen. So mussten nach der bisherigen Regelung angefangene Tage als volle Tage gezählt werden, obwohl das Fest oftmals auch nur für ein paar Stunden angesetzt war. Dies gehört nun der Vergangenheit an. Ab dem wird die Gesamtdauer von geselligen Veranstaltungen von KöR nicht mehr nach Kalendertagen bemessen, sondern es soll vielmehr nur noch auf jene Stunden abgestellt...

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